Bei einer besonderen Rechnung handelt es sich um eine Gutschrift / Abrechnungsgutschrift. Denn im Gegensatz zu einer herkömmlichen Rechnung wird eine Gutschrift nicht vom Leistungserbringer, sondern vom Leistungsempfänger (sprich vom Kunden) ausgestellt. Deshalb nennt man die Abrechnungsgutschrift auch “umgekehrte Rechnung”.
Aus steuerrechtlicher Sicht ist die Abrechnungsgutschrift einer Rechnung gleichgestellt und deshalb muss eine Gutschrift auch nach § 14 Abs. 4 UStG alle folgenden Pflichtangaben enthalten:
Unter dem Begriff “Gutschrift” wird im allgemeinen Sprachgebrauch aber nicht die oben beschriebene Abrechnungsgutschrift verstanden, sondern vielmehr eine Korrektur- oder Stornorechnung. Das sind die sogenannten “Kaufmännischen Gutschriften”. Ein kleines Beispiel: Ein Kunde verlangt, wegen Mängel an der Ware, eine Kaufpreisminderung. Der Leistende akzeptiert, storniert die Rechnung und stellt eine neue aus.
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